Wer teilt unsere Kritik?

Wir sind mit dieser Meinung nicht allein. Viele Menschen (mit und ohne juristische Vorbildung), NGOs und Institutionen sehen die aktuelle Ausgestaltung von § 129 StGB als höchstproblematisch bis verfassungswidrig an. 

§ 129 StGB ist zu weit gefasst und öffnet zu viele Türen, als dass er weiterhin Teil unserer Rechtsordnung sein sollte. Dabei geht es nicht darum, den Paragrafen einfach abzuschaffen und alle Strukturen, die Straftaten vorbereiten, einfach machen zu lassen.

Aber wie geht es denn anders?

Ein erster Schritt wäre es, sich am Rahmenbeschluss des Rates der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu orientieren. Der sieht eigentlich vor, dass eine Strafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn die Vereinigung handelt, um sich einen finanziellen oder materiellen Vorteil zu verschaffen und dazu Straftaten plant, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind. Den gesamten Rahmenbeschluss könnt ihr hier nachlesen.

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