So weit, so eingängig. Nun steht aber auch § 129 StGB in solchen Katalogen. Und wie bereits beschrieben, geraten Gruppen viel leichter in den Verdacht, eine kriminelle Vereinigung zu sein, als ihnen das klar ist und als es sein sollte. Die Vereinbarung, in einer hinreichend festen organisatorischen Struktur Sachbeschädigungen in Form von Graffiti zu begehen, genügt aus, um den Ermittlungsbehörden die volle Bandbreite an Ermittlungsmaßnahmen zu eröffnen. Denn die Sachbeschädigung ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt ist. 

Nun kann man einwenden, etwa die Telekommunikationsüberwachung unterstünde ja noch dem Richtervorbehalt aus § 100e StPO. Die Ermittlungsbehörden müssen vor der Telekommunikationsüberwachung ein Gericht fragen, ob sie überwachen dürfen. Erst nach der Anordnung durch das Gericht, darf die Maßnahme durchgeführt werden. Ob dieser Mechanismus eine wirksame Kontrolle ermöglicht, ist allerdings fraglich, denn die Richter*innen erhalten ihre Informationen nur von den Staatsanwaltschaften. Aus naheliegenden Gründen werden die verdächtigen Personen vor der Maßnahme nicht gefragt, ihre Sicht der Dinge zu schildern.  

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