Wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht hat, dass eine Straftat begangen wurde, dann darf sie ermitteln. Wie jedes staatliche Handeln ist sie dabei an Recht und Gesetz und im Rahmen dessen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das heißt, sie darf nicht beim Verdacht jeder noch so leichten Straftat alle Instrumente zur vollständigen Überwachung ausreizen. Das würde unverhältnismäßig in die Rechte des oder der Verdächtigen eingreifen.

Um genau diese Rahmenbedingung zu kontrollieren, gibt es bestimmte Straftaten, die aufgrund ihrer Schwere schneller stärkere Ermittlungsbefugnisse verleihen. Ein Beispiel für eine Liste solcher Straftaten findet sich in § 100a der Strafprozessordnung (StPO). Der Verdacht einer solchen Katalogtat ermöglicht die Überwachung der Telekommunikation des oder der Verdächtigen. Abhören beim Verdacht eines Diebstahls: Nein. Abhören beim Verdacht eines Mordes: Ja. 

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