Aber was ist denn dann so problematisch am § 129 StGB?
Da gibt es viel zu kritisieren, aber dafür muss man sich den Paragrafen und seine Folgen im Detail anschauen. Das machen wir auf diesen 8 Folien.
Bestraft wird das Organisieren, und nicht die eigentliche Straftat
Die geplanten Straftaten müssen mindestens mit einer Höchststrafe von zwei Jahren belegt sein. Es gibt nur sehr wenige Straftaten, deren Strafrahmen darunter liegt, wie zum Beispiel die Beleidigung, die mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird. Bereits eine einfache Nötigung gemäß § 240 StGB, die bei Straßenblockaden oft angenommen wird, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
In der Folge bedeutet das, dass Vereinigungen, deren Zweck die Begehung von Taten ist, die jede für sich nur leicht bestraft würde, plötzlich viel strenger bestraft werden können. Eine Deckelung der Strafe wegen § 129 StGB auf diejenigen Strafen der geplanten Taten besteht nicht. Und wie schon gesagt, muss für die Bejahung von § 129 StGB kein Mensch tatsächlich verletzt worden sein; der Zusammenschluss und das Vorhaben reichen aus. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Vorfeldkriminalisierung.